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Wann sind pornografische Darstellungen erlaubt?

Diese Frage beantworten das Strafgesetzbuch (StGB) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV).

1. Absolutes Verbot harter Pornografie

Nach dem StGB ist für Erwachsene der Besitz und das Sichverschaffen der sogenannten einfachen Pornografie erlaubt, während ein umfassendes Verbreitungsverbot für die sogenannte harte Pornografie besteht. Zur sog. harten Pornografie zählen gemäß §§ 184a und 184b pornografische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren oder den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Das strafrechtliche Verbot, solche Inhalte vorsätzlich über Rundfunk oder Telemedien zu verbreiten, ergibt sich aus § 184c S. 1 StGB. Das absolute Verbreitungsverbot für solche Inhalte in Rundfunk und Telemedien folgt auch aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JMStV, wobei hier auch die fahrlässige Begehung sanktioniert wird. Diese Vorschrift untersagt zudem die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Nach dem Gesetz gilt als Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; als Jugendlicher gilt, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 176 Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 1 JMStV).

2. Erotografische Darstellung Minderjähriger

Gleichfalls einem absoluten Verbreitungsverbot in Rundfunk und Telemedien unterliegt die Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ("erotografische Darstellungen", § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV). Dies gilt auch für virtuelle Darstellungen. Von dieser Vorschrift sind Angebote umfasst, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornografie erreichen, jedoch als erotisch einzustufen sind und somit als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden. Dass die abgebildeten Personen unbekleidet sind, ist nicht zwingend erforderlich. Dem Schutz dieser Vorschrift unterfallen Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Einschränkungen bei einfacher Pornografie

Einfach pornografische Darstellungen dürfen weder einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich gemacht werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), noch an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist, zugänglich gemacht werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und auch nicht öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten, angekündigt oder angepriesen (beworben) werden (§ 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Öffentlich bedeutet, dass das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen vor einem größeren, individuell nicht feststehenden Personenkreis oder von einer zahlenmäßig feststehenden großen Gruppe von Personen, die untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind, erfolgt. Gemäß § 184c StGB gilt dieses Verbot auch für Rundfunk, Medien- und Teledienste.

Nach § 184c S. 2 StGB sind einfach pornografische Darstellungen im Internet jedoch zulässig, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer "geschlossene Benutzergruppe" (§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV). Damit ist das Angebot nicht mehr öffentlich i.S.d. § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

4. Altersverifikationssysteme (AVS)

Dass der Kunde, Nutzer oder Konsument das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss zuvor verlässlich festgestellt werden. Hierfür sind wirksame Altersverifikationssysteme (AVS) erforderlich. Ein solches System muss in der Regel aus zwei Komponenten bestehen: Zunächst ist eine verlässliche Identifizierung des Nutzers nötig, bei der festgestellt wird, ob die Person volljährig ist. Eine sichere Feststellung ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik grundsätzlich durch einen persönlichen Kontakt möglich ("Face-to-Face-Kontrolle"). Weiterhin ist eine rein technische Altersverifikation denkbar, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung erreicht (BGH I ZR 102/05, Kommunikation und Recht, 2008, S. 361, 365). Zweite Komponente ist die Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang: Stets muss gewährleistet sein, dass nur diejenige Person die entsprechenden Inhalte abruft, die auf der ersten Stufe als volljährig identifiziert wurde. Zudem soll das Risiko der Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige reduziert werden.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Bei Verstößen können die Landesmedienanstalten Sanktionen gegen den jeweiligen Anbieter verhängen; sie bedienen sich hierfür der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 14 Abs. 2 JMStV als Organ der Landesmedienanstalten handelt.

Auch die FSM hat bereits zahlreiche AVS bewertet. Mitgliedsunternehmen können eine solche Bewertung durch die FSM-Gutachterkommission beantragen.

Stand der Informationen: Juni 2008


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