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Aktueller JMStV: Häufig gestellte Fragen

Nachdem der Landtag von Nordrhein-Westfalen dem JMStV-2011 seine Zustimmung verweigert hat, kann dieser nicht, wie beabsichtigt und von allen übrigen Bundesländern befürwortet (außer von Schleswig-Holstein: dort fand nach Bekanntwerden der Pläne aus Nordrhein-Westfalen keine Abstimmung statt), zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Weil somit nicht bis zum 31. Dezember 2010 alle Ratifikationsurkunden vorliegen werden, wird der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos (Art. 4 Abs. 2 14. RÄStV). Der JMStV in seiner jetzigen Fassung gilt unbefristet weiter.

Die Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen finden Sie hier:

Die JMStV-Novelle wurde abgelehnt. Welches Recht gilt jetzt?

Es gilt bis auf weiteres der JMStV aus dem Jahre 2003. Der Text des Staatsvertrages ist hier abrufbar.

Was heißt das für mich als Anbieter?

Auch nach dem "alten" JMStV gilt: Der Anbieter muss zunächst seine Inhalte selbst bewerten. Basierend auf dieser Bewertung kann er Inhalte "ab 0 Jahren" und "ab 6 Jahren" frei anbieten. Angebote dieser Altersstufe sind jugendmedienschutzrechtlich gesetzeskonform, obwohl sie weder klassifiziert sind, noch sonstige Maßnahmen durch den Anbieter ergriffen wurden. Dies gilt auch für Inhalte, die für Kinder (Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres) ungeeignet sind. Dann müssen diese Inhalte von für Kinder bestimmten Angeboten getrennt verbreitet oder abrufbar gehalten werden.

Dies bedeutet, dass eine Pflicht zum Handeln auch nach dem jetzigen JMStV in der Regel dann besteht, wenn Inhalte "ab 16 Jahren" oder "ab 18 Jahren" angeboten werden.

Diese gesetzliche Handlungspflicht kann auf verschiedene Weise erfüllt werden:

  • die Nutzung von Sendezeitbegrenzungen
  • Vorschalten technischer Mittel, d.h. einer faktischen Zugangsbarriere (diese kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Je nach Einzelfall kann hier eine qualifizierte Personalausweisnummernabfrage genügen)
  • Programmieren für ein von der KJM anerkanntes Jugendschutzprogramm oder Vorschalten eines solchen Programms vor das Angebot

Muss ich also meine Inhalte jetzt trotzdem selbst einschätzen?

Ja. Jeder Anbieter muss seine Inhalte auf Entwicklungsbeeinträchtigung hin prüfen und entsprechende Maßnahmen umsetzen. Das ist jedoch schon immer so.

Ich muss also in jedem Fall selbst feststellen, welche Altersstufe die richtige für mein Angebot ist? Wie soll das gehen?

Es kann in der Tat schwierig sein, die "passende" Altersstufe zu bestimmen. Bei unproblematischen Inhalten wird dies in der Regel kein Problem sein. Bei Inhalten aber, die z.B. Sex oder Gewalt beinhalten, wird eine Einschätzung schwieriger. Hier besteht die Möglichkeit für den Anbieter, sich in Zweifelsfällen beraten zu lassen.

Aus diesem Grund besteht die gesetzliche Pflicht für geschäftsmäßige Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser steht dem Anbieter bei Bewertungsfragen mit seiner Fachkunde zur Seite.

Eine einfache Möglichkeit, die Altersstufe für ein Internetangebot zu ermitteln, ist die Nutzung des FSM-Altersklassifizierungssystems. Mittels eines interaktiven Fragebogens kann jeder unkompliziert ermitteln, ob eine Website oder ein Teil davon problematisch für jüngere Nutzer ist. Mithilfe dieses Systems ist es zudem sehr einfach möglich, eine technische Alterskennzeichnung in ein Angebot zu integrieren, damit Jugendschutzfilter die Website leichter zutreffend bewerten können. Anbieter von Inhalten, die unproblematisch für Kinder und Jugendliche sind oder sich sogar an diese richten, können auf diese Weise gewährleisten, dass entsprechend konfigurierte Jugendschutzprogramme sie nicht versehentlich blockieren.

Was muss ich nach der Bewertung tun?

Inhalte "ab 0 Jahren" oder "ab 6 Jahren" können frei angeboten werden. Auch Inhalte, die für Kinder entwicklungsbeeinträchtigend sind, d.h. bis "ab 14 Jahren", können frei angeboten werden. Dann müssen sie von für Kinder bestimmten Angeboten getrennt gehalten werden.

Bei Inhalten "ab 16 Jahren" oder "ab 18 Jahren" muss der Anbieter aktiv etwas unternehmen. Ihm stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • die Nutzung von Sendezeitbegrenzungen
  • das Vorschalten technischer Mittel, d.h. einer faktischen Zugangsbarriere (diese kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Je nach Einzelfall kann hier eine qualifizierte Personalausweisnummernabfrage genügen)
  • die Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm, also die technische Kennzeichnung mit einer Altersstufe. Dies gilt vorerst jedoch nur für Inhalte der Altersstufe "ab 16 Jahren"; Inhalte mit der Altersstufe "ab 18 Jahren" müssen durch eine der anderen Methoden abgesichert werden

Die KJM hat bislang zwei Jugendschutzprogramme anerkannt. Mehr Informationen zu Jugendschutzprogrammen...

Stand der Informationen: Februar 2012. Diese Informationen dienen allein der allgemeinen Erläuterung der Rechtslage nach dem derzeit geltenden JMStV. Für individuelle Beratung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Diese Informationen wurden auf der Grundlage gründlicher Recherche erstellt. Die FSM kann gleichwohl keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Wortlaut und Inhalt dieser Seite kurzfristig zu ergänzen oder zu ändern, behalten wir uns vor.


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