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Verhaltenskodex Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.

Stand 17.11.2010

Präambel
I. Verhaltenskodex
Ziff. 1: Anwendungsbereich
Ziff. 2: Ächtung von Kinder- und Jugendpornografie und erotografischen Angeboten Minderjähriger
Ziff. 3: Absolut unzulässige Inhalte
Ziff. 4: Relativ verbotene Inhalte
Ziff. 5: Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls von Kindern / Jugendlichen
Ziff. 6: Werbung
Ziff. 7: Journalistisch redaktionell gestaltete Inhalte
Ziff. 8: Jugendschutzprogramm
Ziff. 9: Kennzeichnungspflicht i.S.d. § 12 JMStV
Ziff. 10: Anbieterkennzeichnung, Hinweis auf Jugendschutzbeauftragte
Ziff. 11: Förderung von Medienkompetenz
Ziff. 12: Auskunftsanspruch
Ziff. 13: Pflicht zur Prüfung von Angeboten
II. Sanktionen
III. Schlussbestimmungen

Den Verhaltenskodex können Sie hier als PDF downloaden.


 

Präambel

Ziel des Verhaltenskodexes der „Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.V.“ (FSM) ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in Telemedien, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor Angeboten, welche die Menschenwürde oder sonstige durch den JMStV geschützte Rechtsgüter verletzen.

Die FSM will ihren Beitrag zur Stärkung der Freiheitsrechte der Telemedienanbieter und der Achtung der schutzwürdigen Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit insbesondere gegenüber Diskriminierung sowie Gewaltverherrlichung leisten und den Jugendschutz auf selbstverantworteter Basis stärken. Jede Form der Zensur wird abgelehnt.

Ziel der freiwilligen Selbstkontrolle ist es, Telemedienanbieter mit dem Beitritt zu dem Verein zur Beachtung der Grundsätze des Verhaltenskodexes zu veranlassen und Missachtungen des Kodexes zu sanktionieren.

Die FSM achtet den Freiheitsraum der Individualkommunikation in den Diensten und das Grundrecht der Nutzer auf Informationsfreiheit. Zugleich tritt die FSM für das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit, das Grundrecht auf Eigentums- und Berufsfreiheit, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Kunstfreiheit ein.

Die FSM strebt an, dem Nutzer der Dienste durch das Angebot von Informationen über die eigene Arbeit, die Anwendung technischer Schutzmechanismen und die Einrichtung einer Informations- und Anlaufstelle einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesen Diensten unter Einschluss der aus dem Internet abrufbaren Angebote zu vermitteln.

Die in diesem Verhaltenskodex niedergelegten Verpflichtungen sollen und können keine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten begründen oder den Nachweis einer solchen Verantwortlichkeit erleichtern. Der Rechtsweg wird durch das Verfahren der Beschwerdestelle der FSM nicht ausgeschlossen.

Die FSM wird mit anderen freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen – auch auf europäischer und internationaler Ebene – zusammenarbeiten, um dem umfassenden Angebot an Diensten sowie der Internationalität der Netze und der Telemedienanbieter gerecht zu werden.

 

I. Verhaltenskodex

Ziff. 1. Anwendungsbereich

  1. Der Verhaltenskodex bindet die Mitglieder der FSM, sobald sie ihn unterzeichnet haben.

  2. Der Verhaltenskodex greift in dem Umfang, wie die Anbieter von Telemedien nach den jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Inhalt der Dienste verantwortlich sind.

  3. Der Verhaltenskodex hat die Verhinderung unzulässiger Angebote nach Ziff. 2 und die Einhaltung der Vorgaben nach den Ziff. 3 bis 12 zum Ziel. Über die Ziffern 9 bis 11 hinaus werden keine Verstöße gegen werberechtliche, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche, verbraucherschutzrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Vorschriften erfasst.

  4. Die Aufgaben bestehender Selbstkontrollgremien sowie der Selbstkontrollmaßnahmen der einzelnen Mitglieder der FSM im Bereich der Diensteangebote bleiben unberührt.

  5. Ergänzende Subkodizes für einzelne Teilbereiche (Mitgliedergruppen/ Themen) können durch die betroffenen Mitglieder gem. § 11 der Satzung aufgestellt werden. Im Zweifel gehen Regelungen des Verhaltenskodexes denen eines Subkodexes vor. Die Mitglieder, die von einem solchen Kodex berührt wären, können sich den dort festgeschriebenen Regelungen unterwerfen.

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Ziff. 2: Ächtung von Kinder- und Jugendpornografie und erotografischen Angeboten Minderjähriger

Die Mitglieder der FSM beteiligen sich am Schutz der besonderen Würde von Kindern und Jugendlichen. Sie haben die tiefe Überzeugung, dass das gesellschaftliche Problem der Kinder- und Jugendpornografie nur durch deutliche Ächtung und Verfolgung angegangen werden kann. Aus diesem Grund ächten die Mitglieder Inhalte i.S.d. §§ 184b, 184c StGB und erotografische Darstellungen Minderjähriger i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV. Sie tragen im Rahmen ihrer gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit Sorge, dass keine derartigen Inhalte angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden. Sollten Mitglieder Kenntnis über kinder- oder jugendpornografische Inhalte in Telemedien erlangen, informieren sie unmittelbar die zuständigen Behörden hierüber.

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Ziff. 3 Absolut unzulässige Inhalte

Die Mitglieder der FSM tragen im Rahmen ihrer gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit Sorge, dass keine absolut unzulässigen Inhalte angeboten und zur Nutzung vermittelt werden. Solche Inhalte sind insbesondere:

  • Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB, § 86 a StGB, § 4 Abs.1 Nr. 1 und 2 JMStV),
  • Volksverhetzung und Auschwitzlüge (§ 130 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 JMStV),
  • Aufforderungen oder Anleitungen zu Straftaten (§§ 111, 130 a StGB , § 4 Abs. 1 Nr. 6 JMStV),
  • Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB, § 4 Abs. 1 Nr.5 JMStV),
  • Kinder-, Jugend-, Tier-, und Gewaltpornografie (§§ 184a bis c StGB; § 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV),
  • erotografische Darstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV),
  • kriegsverherrlichende Inhalte (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV),
  • Verletzungen der Menschenwürde (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) und
  • wegen Verstoßes gegen das StGB indizierte Telemedien und inhaltsgleiche Telemedien (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 JMStV)

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Ziff. 4: Relativ verbotene Inhalte

Die Mitglieder der FSM verpflichten sich sicherzustellen, Inhalte gem. § 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich zu machen.

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Ziff. 5: Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen

  1. Die Mitglieder der FSM treffen im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar Vorsorge dafür, dass Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 JMStV), nur dann angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Wahrnehmbarkeit für Kinder und Jugendliche für diese Angebote entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass Anbieter

    1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder
    2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen oder
    3. diese Angebote für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren oder es ihnen vorschalten.
  2. Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet, soll auch die für Kinder und Jugendliche unbedenklichen Angebote entsprechend der Altersstufen (ggf. mit der Altersstufe „ab 0 Jahre“) technisch so kennzeichnen, dass geeignete Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung nutzen können, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Die FSM-Mitglieder, die kindgerechte und entwicklungsfördernde Angebote anbieten, können diese Angebote für eine Positivliste (z.B. „fragFINN“) programmieren; sie verpflichten sich, auf diese Angebote kindgerecht hinzuweisen.

  3. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, so kann der Anbieter alternativ zu den Maßgaben des Abs. 1 das Angebot auch getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreiten oder abrufbar halten. Die Mitglieder der FSM verpflichten sich, vomn Kinderangeboten keine Links auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu setzen.

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Ziff. 6: Werbung

Die Unterzeichner des Verhaltenskodexes verpflichten sich, keine Werbung in ihren Angeboten bereitzuhalten, die gegen § 6 JMStV verstößt. Die Unterzeichner verpflichten sich überdies, Werbung in jugendschutzbeeinträchtigender Weise zu unterlassen. Dabei tragen sie Sorge dafür, dass beim Einsatz von optischen Werbeformen, dem Versand von Werbe-E-Mails sowie beim Einsatz von Einwahlprogrammen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.

Mitglieder verpflichten sich, es insbesondere zu unterlassen, beim Einsatz von Werbeformen, welche den Content verdecken, vor allem Kindern und Jugendlichen die Nutzung des ursprünglich aufgerufenen Angebots dadurch zu erschweren, dass durch Betätigen des Schließbuttons weitere werbliche Angebote geöffnet werden.

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Ziff. 7: Journalistisch redaktionell gestaltete Inhalte

Soweit in den Angeboten von Mitgliedern der FSM journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte im Sinne des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien enthalten sind, werden diese Mitglieder im Rahmen der gesetzlich bestehenden Verantwortlichkeit sicherstellen, dass

  1. Inhalte, die der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen,
  2. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen von dem Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit geprüft werden,
  3. Kommentare von der Berichterstattung deutlich getrennt und unter Nennung des Verfassers als solche gekennzeichnet werden,
  4. bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die von Mitgliedern durchgeführt werden, angegeben wird, ob sie repräsentativ sind.

Soweit es um die Beurteilung anerkannter journalistischer Grundsätze geht, kann bei entsprechender Vergleichbarkeit auf den Pressekodex des Deutschen Presserates in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen werden.

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Ziff. 8: Jugendschutzprogramme

Die Unterzeichner des Verhaltenskodexes verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu beizutragen, dass ein für die Allgemeinheit verfügbares Jugendschutzprogramm entwickelt/ weiterentwickelt wird, welches den Anforderungen des § 11 JMStV genügt und für die Nutzer einfach zu handhaben ist. Die Mitglieder der FSM werden einen Anerkennungsantrag eines solchen Jugendschutzprogramms unterstützen und dazu beitragen, das Jugendschutzprogramm der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Die Mitglieder der FSM, die ein Jugendschutzprogramm (im Sinne des § 11 JMStV) einsetzen, werden ihre Angebote ordnungsgemäß kennzeichnen, wenn das Jugendschutzprogramm eine Kennzeichnung voraussetzt. Sofern ein Anbieter ein anerkanntes Jugendschutzprogramm einsetzt, verpflichtet er sich, in seinem Angebot darauf hinzuweisen. Die Anbieter sind bemüht, für die Verbreitung eines anerkannten Jugendschutzprogramms Sorge zu tragen.

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Ziff. 9: Kennzeichnungspflicht i.S.d. § 12 JMStV

Die Unterzeichner verpflichten sich, bei Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten DVD-, Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, deutlich auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot hinzuweisen.

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Ziff. 10: Anbieterkennzeichnung

Soweit die Mitglieder der FSM selbst Inhalte anbieten, stellen sie sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung eingehalten werden. Soweit Mitglieder lediglich Angebote vermitteln, werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken. Mitglieder der FSM weisen in ihrem Angebot auf ihre Mitgliedschaft in der FSM hin.

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Ziffer 11: Förderung von Medienkompetenz

Die Mitglieder der FSM leisten einen Beitrag zur Förderung von Medienkompetenz in der Überzeugung, dass nur durch das Zusammenspiel von Medienkompetenz auf Nutzerseite, Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Anbieters und freiwilliger Selbstkontrolle der Telemedien ein sinnvoller Jugendmedienschutz erreicht werden kann. Sie verpflichten sich daher, die FSM bei der Förderung von Medienkompetenz von Eltern und Kindern zu unterstützen. Sie werden die FSM insbesondere dabei unterstützen, Informationen über den sicheren Umgang mit dem Internet an Kinder, Jugendliche und Eltern zu vermitteln und Hilfestellungen beim Erwerb der Internet- Kompetenz anzubieten.

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Ziff. 12: Auskunftsanspruch

Die Mitglieder der FSM sind verpflichtet, der FSM-Beschwerdestelle einen unentgeltlichen Zugang zu den von ihnen verantworteten Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen. Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Überprüfung einer Beschwerde oder der Tätigkeit der FSM im Rahmen ihrer Funktion als Jugendschutzbeauftragter des Anbieters ist für die FSM unentgeltlich, oder die Kosten dafür sind der FSM zu erstatten. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die FSM sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

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Ziff. 13: Pflicht zur Prüfung von Angeboten

Unternehmen ohne eigenen Jugendschutzbeauftragten, die Mitglied in der FSM werden wollen, legen der FSM im Rahmen des Mitgliedsantrages ihr Angebot für eine Vorabprüfung vor. Die Einzelheiten der Prüfung sind in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelt.

Die gleiche Prüfungspflicht entsteht bei wesentlichen Änderungen im Telemedienangebot eines ordentlichen Mitglieds der FSM ohne eigenen Jugendschutzbeauftragten, die einer Neugestaltung des Angebots gleichkommen. Die Einzelheiten der Prüfung sind in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelt.

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II. Sanktionen

Ist von den zuständigen Gremien der FSM unter Anwendung der von der FSM verabschiedeten Beschwerdeordnung ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex festgestellt, können Sanktionen nach der Beschwerdeordnung ausgesprochen werden.

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III. Schlussbestimmungen

Die Mitglieder der FSM stimmen darin überein, dass auf Grund der praktischen Arbeit der FSM die Fortschreibung des Verhaltenskodexes bzw. eine Überarbeitung des Sanktionskataloges alle zwei Jahre zu prüfen ist.

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Berlin, den 17. November 2010


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