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Die neue Mitgliedschaftsstruktur der FSM

Die FSM hat 2009 Satzungsänderungen verabschiedet, die eine neue Mitgliedschaftsstruktur vorsehen. Seit dem 01. Januar 2010 werden folgende Möglichkeiten einer Mitgliedschaft von der FSM angeboten:

Ordentliche Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft ist sowohl für kleinere als auch größere Unternehmen gedacht, die Wert auf die Privilegierungen nach § 20 Abs.5 JMStV legen, die durch die Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach dem JMStV vorgesehen ist. Bei der ordentlichen Mitgliedschaft ist zu berücksichtigen:

  • Ordentliche Mitglieder können sich auf die Privilegierung nach §20 Abs.5 JMStV berufen und bei Aufsichtsverfahren durch die KJM fordern, dass die FSM mit den behaupteten Verstößen zunächst zu befassen ist. Mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs.1 JMStV entscheidet dann der Beschwerdeausschuss über die durch die KJM behaupteten Verstöße. Nur wenn die KJM der Ansicht ist, dass der Beschwerdeausschuss seinen sogenannten "Beurteilungsspielraum" überschritten hat, kann sie Ordnungsmaßnahmen (z.B. Bußgeld) treffen. Bei Verstößen gegen § 4 Abs.1 JMStV sieht das Gesetz diese Privilegierung aber nicht vor.
  • Für ordentliche Mitglieder ersetzt die FSM den Jugendschutzbeauftragten, wenn Sie weniger als 50 Mitarbeiter haben.
  • Die ordentlichen Mitglieder können Verhaltenssubkodices der FSM zeichnen. Derzeit gibt es bereits Verhaltenssubkodices zu den Bereichen Suchmaschinen, Mobilfunk, Chat, Social Communities und Teletext.
  • Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung umfängliche Stimmrechte.
  • Die Kosten für eine ordentliche Mitgliedschaft bestimmen sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung sieht eine gestaffelte Beitragszahlung je nach Umsatz des Mitglieds vor.

Fördernde Mitgliedschaft

Bei der fördernden Mitgliedschaft ist zu berücksichtigen:

  • Die fördernde Mitgliedschaft ist vor allem für Verbände vorgesehen. Verbände können Einzelanfragen der Verbandsmitglieder betreffend Jugendschutz in Telemedien an die FSM weiterleiten.

Außerordentliche Mitgliedschaft

Bei der außerordentliche Mitgliedschaft ist zu berücksichtigen:

Die außerordentliche Mitgliedschaft ist für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern vorgesehen, die den Jugendschutzbeauftragten durch die FSM ersetzen lassen möchten, jedoch kein Interesse an der Privilegierungswirkung nach § 20 Abs.5 JMStV haben.

  • Für außerordentliche Mitglieder ersetzt die FSM den Jugendschutzbeauftragten.
  • Die Privilegierung der Anerkennung kann von außerordentlichen Mitgliedern nicht genutzt werden, so dass die FSM bei Aufsichtsverfahren durch die KJM gegenüber dem außerordentlichen Mitglied nicht eingeschaltet werden kann.
  • Für die außerordentliche Mitgliedschaft fällt ein reduzierter Mitgliedsbeitrag an.

Voraussetzung für alle Mitgliedschaften ist, dass ein Mitgliedschaftsantrag gestellt und eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet wird. Über Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand.

Alle Mitglieder der FSM haben die Möglichkeit, die Gutachterkommission zu beauftragen. U.a. können Internet-Angebote vorabgeprüft werden oder Rechtsgutachten beauftragt werden.


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