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Grundsätze des FSM-Beschwerdeverfahrens

Die FSM Beschwerdestelle ist nicht zuständig für Inhalte, die im Rahmen der Individualkommunikation beanstandet werden. Das heißt, für Beleidigungen oder pornografische Inhalte, die im Rahmen von E-Mails begangen werden, verweist die FSM-Beschwerdestelle den Beschwerdeführer darauf, eventuelle Ansprüche eigenständig durch Einschaltung von Behörden oder die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt seines Vertrauens zu verfolgen.

Die FSM Beschwerdestelle ist weiterhin nicht zuständig für Inhalte, die über Newsgroups verteilt oder zugänglich gemacht werden. Unter den Voraussetzungen des § 8 Ziffer 3 der Beschwerdeordnung kann der Vorsitzende der Beschwerdestelle jedoch die zuständigen staatlichen Stellen benachrichtigen.

Beschwerden über Inhalte, die bereits von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden sind, werden ohne weitere materielle Prüfung als begründet angesehen.

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt, wenn der FSM Beschwerdestelle bekannt wird, dass der beanstandete Inhalt Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist. Der Beschwerdeführer wird über das Ruhen des Verfahrens entsprechend informiert.

Eine Zusammenarbeit mit den polizeilichen Ermittlungsbehörden oder Staatsanwaltschaft findet grundsätzlich nicht statt. In Ausnahmefällen hingegen, wenn der begründete Verdacht einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit von dargestellten Personen, insbesondere in Zusammenhang mit Kinderpornografie, besteht, werden die zuständigen Behörden nach einer Entscheidung des Vorsitzenden der Beschwerdestelle über die Beschwerde mit Ausnahme der Angaben des Beschwerdeführers informiert (§ 8 Ziffer 3 der Beschwerdeordnung).


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