FAQs - häufig gestellte Fragen
Fragen zum Jugendschutzbeauftragten: Wie kann ich herausfinden, ob ich einen Jugendschutzbeauftragten benötige? Welche Qualifizierung muss ein Jugendschutzbeauftragter haben? Kann ich die FSM als Jugendschutzbeauftragten einsetzen?
Fragen zur Mitgliedschaft: Was sind die Vorteile einer Mitgliedschaft in der FSM? Was kostet die Mitgliedschaft in der FSM? Was muss ich tun, um Mitglied zu werden?
Fragen zu Beschwerden: Wie kann ich mich bei der FSM über ein Internetangebot beschweren? Was passiert mit meiner Beschwerde?
Sonstige Fragen: Wie kann ich mein Kind vor unzulässigen Internetangeboten schützen? Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Jugendschutz im Internet? Welchen Service bietet die FSM Anbietern, die nicht Mitglied des Vereins sind?
Wie kann ich herausfinden, ob ich einen Jugendschutzbeauftragten benötige?
Einen Jugendschutzbeauftragten benötigen diejenigen Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien – dazu gehören u. a. Internetangebote – die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmäßig verbreiten. Auch Host- und Access-Provider müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
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Welche Qualifizierung muss ein Jugendschutzbeauftragter haben?
Ein Jugendschutzbeauftragter muss die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Fachkunde besitzen. Das heißt, er muss über einschlägige Erfahrungen im Bereich des Jugendschutzes verfügen, indem er z. B. mit den relevanten Jugendschutzgesetzen vertraut ist, technische Kenntnisse besitzt und ihm wichtige staatliche und privatwirtschaftliche Jugendschutzeinrichtungen bekannt sind. Es dürfen keine Personen zu Jugendschutzbeauftragten ernannt werden, die für diese Position offenkundig ungeeignet sind.
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Kann ich die FSM als Jugendschutzbeauftragten einsetzen?
Die Möglichkeit, sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle wie der FSM anzuschließen und sie mit der Übernahme der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten zu betrauen, besteht für Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder weniger als 10 Millionen Visits im Monatsdurchschnitt.
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Was sind die Vorteile einer Mitgliedschaft in der FSM?
Neben der Ersetzung des Jugendschutzbeauftragten für Mitglieder mit weniger als 50 Mitarbeitern oder weniger als 10 Millionen Visits im Monatsdurchschnitt bringt die Mitgliedschaft in der FSM vor allem für ordentliche Mitglieder einen wesentlichen Vorteil: Als anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bietet die FSM ihnen die Möglichkeit, sich dem Modell der regulierten Selbstregulierung anzuschließen und die FSM bei Streitigkeiten mit der Kommission für Jugendmedienschutz einzuschalten. Sie genießen somit die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vorgesehene Privilegierung für Mitglieder einer anerkannten Selbstkontrolle.
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Was kostet die Mitgliedschaft in der FSM?
Die Höhe der Beitrag richtet sich nach dem Umsatz eines Unternehmens. Über die Einstufung entscheidet der Vorstand der FSM in Einvernehmen mit dem Antragsteller. Die Beitragskategorien sowie weitere Informationen finden Sie in der Beitragsordnung der FSM.
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Was muss ich tun, um Mitglied zu werden?
Für eine Mitgliedschaft in der FSM ist es notwendig, die Selbstverpflichtungserklärung des Vereins zu unterzeichenen, mit der sich die Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen des FSM-Verhaltenskodexes verpflichten. Außerdem muss ein Antrag auf Mitgliedschaft gestellt werden.
Weitere Informationen und Dokumente
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Wie kann ich mich bei der FSM über ein Internetangebot beschweren?
Auf der Website finden Sie das Beschwerdeformular der FSM, über das Sie problemlos Ihre Beschwerde an uns richten können. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden über ein Internetangebot per E-Mail an die Geschäftsstelle zu richten. Bitte beachten Sie, dass Beschwerden nicht telefonisch entgegengenommen werden können.
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Was passiert mit meiner Beschwerde?
Die Mitarbeiterinnen der Beschwerdestelle führen zunächst eine Vorprüfung durch. Ist eine Weiterleitung an andere Einrichtungen notwendig, erfolgt diese in anonymisierter Form. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, wird der Anbieter kontaktiert und um Stellungnahme bzw. Abhilfe gebeten. Hilft er innerhalb einer bestimmten Frist nicht ab und ist er Mitglied der FSM, entscheidet der Beschwerdeausschuss über das Angebot. Er kann dem Anbieter verschiedene Sanktionen erteilen, z. B. einen Hinweis mit Abhilfeaufforderung oder eine Rüge.
Weitere Infos zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens
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Wie kann ich mein Kind vor unzulässigen Internetangeboten schützen?
Um Ihr Kind vor unzulässigen Internetangeboten zu schützen, sollten Sie ein Jugendschutzprogramm einsetzen. Auf dem Markt werden diverse kostenfreie und kostenpflichtige Jugendschutzprogramme angeboten. Für jüngere Kinder geeignet ist die kostenlose Kinderschutzsoftware des Projekts fragFINN, die die Web-Nutzung auf einige tausend Websites einschränkt, die durch ein medienpädagogisches Team fortlaufend auf ihre Unbedenklichkeit hin überprüft werden.
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Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Jugendschutz im Internet?
Im Bereich "Recht" haben wir eine Übersicht der relevanten Gesetze und Links zum Download der Gesetzestexte zusammengestellt.
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Welchen Service bietet die FSM Anbietern, die nicht Mitglied des Vereins sind?
Anbieter, die nicht der FSM angehören, finden auf der Website umfangreiche Informationen zum Thema Jugendmedienschutz.
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