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Beitragsordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. – FSM
(Stand 17.11.2010)
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. – FSM hat für ihre Mitglieder gemäß Satzung § 14 (1) folgende Beitragsordnung beschlossen, die ab dem 01.01.2005 für alle Mitglieder der FSM gilt:
I. Jährliche Mitgliedsbeiträge
Die ordentlichen Mitglieder der FSM entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß Einstufung in die folgenden Kategorien:
| Kategorie |
Beitrag pro Jahr |
Umsatz pro Kalenderjahr |
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1
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€ 32.000
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über 100 Mio. €
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2
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€ 24.000
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40 Mio. – 100 Mio. €
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3
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€ 16.000
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10 Mio. – 40 Mio. €
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4
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€ 11.000
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5 Mio. – 10 Mio. €
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5
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€ 8.000
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1 Mio. – 5 Mio. €
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6
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€ 4.000
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weniger als 1 Mio. €
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Die Einstufung erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied auf Grundlage des Jahresumsatzes den das Unternehmen in seinem Onlinebereich erzielt.
Die Unternehmen sind verpflichtet bis zum 01. Oktober eines Jahres die Umsatzzahlen des Vorjahres dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin) zu melden. Anhand dieser Zahlen erfolgt die Einstufung des Mitglieds in eine der zuvor dargestellten Mitgliedskategorien für das folgende Kalenderjahr.
Macht ein Unternehmen keine Angaben zum Jahresumsatz, wird dieses automatisch in die höchste Beitragskategorie eingestuft.
Die außerordentlichen Mitglieder der FSM entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt sich wie folgt: Die Geschäftsführung schlägt einen Mitgliedsbeitrag vor, der sich je nach Umsatz des Unternehmens pro Kalenderjahr innerhalb des in nachstehender Tabelle wiedergegebenen Beitragsrahmens bewegt. Dem Unternehmen steht es frei, Änderungen der Beitragshöhe vorzuschlagen, sofern diese sich innerhalb des Beitragsrahmens bewegen. Das Letztentscheidungsrecht über die Höhe des Beitrages hat der Vorstand, der bei der Berechnung des Beitrages insbesondere die Bedeutung der FSM und die Leistungen der FSM für das Unternehmen sowie etwaige vorgetragene Änderungswünsche berücksichtigen wird.
| Kategorie |
Beitrag pro Jahr |
Umsatz pro Kalenderjahr |
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1a
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€ 11.100 – 16.000
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über 100 Mio. €
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2a
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€ 7.100 – 11.000
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50 Mio. – 100 Mio. €
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3a
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€ 4.100 – 7.000
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10 Mio. – 50 Mio. €
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4a
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€ 2.000 – 4.000
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bis 10 Mio. €
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Die fördernden Mitglieder der FSM entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß Einstufung in die folgenden Kategorien:
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Kategorie
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Beitrag pro Jahr
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1f
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€ 16.000
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2f
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€ 11.000
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3f
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€ 6.000
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4f
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€ 3.000
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5f
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€ 1.500
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Die Einstufung erfolgt auf Grundlage folgender Kriterien:.
- Jahresbudget des Verbandes/ der juristischen Person
- Anzahl Mitarbeiter
- Mitgliederzahl des Verbandes/ der juristischen Person
Jedes der Kriterien wird entsprechend der in der Anlage dargestellten Grenzwerte zu 1/3 als Grundlage für die Einstufung herangezogen. Sollte sich keine eindeutige Einstufung durch die Berechnung ergeben, so ist das fördernde Mitglied in die niedrigere Kategorie einzustufen bei Restwerten bis .5 und in die höhere Kategorie ab Restwerte von .6.
II. Umlagen / aufwandsbezogene Umlagen / Kostenweiterbelastung
- Die Mitgliederversammlung kann über Verbandsaktivitäten entscheiden, deren Kosten von den Mitgliedern über eine Umlage gedeckt werden. Die Umlage orientiert sich – soweit durch die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird – an der Höhe der Jahresbeiträge.
- Wird die Beschwerdestelle mit einer berechtigten Beschwerde oder eine durch die KJM eingelegte Beschwerde gegen ein FSM-Mitglied befasst, so werden die hierdurch entstehenden Kosten auf das betroffene Mitglied umgelegt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Gebühren für den Beschwerdeausschuss und eine Bearbeitungspauschale für die Beschwerdestelle. Die Gebühren für den Beschwerdeausschuss und die Bearbeitungspauschale werden durch den Vorstand festgesetzt, wobei das Prinzip der Kostendeckung zu berücksichtigen ist. Die Verwaltungsgebühren, die die KJM bei Einlegung einer Beschwerde erhebt werden direkt auf das entsprechende Mitglied umgelegt.
- Wird die Gutachterkommission gem. § 13 der Satzung von einem Mitglied angerufen, so werden die hierdurch entstehenden Kosten auf das betroffene Mitglied umgelegt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den aktuellen Gebühren für die Gutachterkommission und eine Bearbeitungspauschale für die Geschäftsstelle. Die Gebühren für die Gutachterkommission und die Geschäftsstelle werden durch den Vorstand festgesetzt, wobei das Prinzip der Kostendeckung zu berücksichtigen ist.
- Umlagerechnungen/Kostenweiterbelastungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Für die Zahlungsverpflichtung aus Umlagen/Kostenweiterbelastungen gelten die Vorschriften aus V Absätze 3-6 entsprechend.
III. Vereinsstrafen
Gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung können schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, den Verhaltenskodex oder gegen die Entscheidung der Beschwerdeausschüsse zu einer schriftlichen Abmahnung des Mitgliedes durch den Vorstand führen. Verhält sich das Mitglied danach nicht im Sinne der Satzung, im Sinne des Verhaltenskodexes oder im Sinne der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, so kann der Vorstand eine angemessene Vereinsstrafe von bis zu 15.000 € aussprechen Die Höhe der vom Vorstand zu beschließenden Vereinstrafe richtet sich nach folgen Kriterien:
- Schwere des Verstoßes
- Häufigkeit eines Verstoßes durch das Mitglied
- Zeitraum der Zuwiderhandlung gegen die Vereinsdokumente
- Sonstiges Verhalten des Mitglieds
Rechnungen über Vereinsstrafen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung. Für die Zahlungsverpflichtung gelten die Vorschriften aus V Absätze 3-6 entsprechend.
IV. Ausnahmeregelungen / Sonderkonditionen
- Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in Ausnahmefällen einem von den Bestimmungen dieser Beitragsordnung abweichenden geringeren Mitgliedsbeitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zustimmen sowie abweichende Zahlungsmodalitäten festlegen.
- Der Vorstand kann insbesondere einem von den Bestimmungen dieser Beitragsordnung abweichenden geringeren Mitgliedsbeitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zustimmen (sog. "Konzernrabatt") sowie abweichende Zahlungsmodalitäten festlegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Unternehmen ist ordentliches Mitglied der FSM und
- das ordentliche Mitglied der FSM ist mit einem oder mehreren anderen Unternehmen i.S. der §§ 15 ff AktG verbunden, das bzw. die ebenfalls ordentliche(s) Mitglied(er) der FSM ist/sind.
Um in den Genuss eines solchen Konzernrabattes zu gelangen, müssen darüber hinaus die folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Der Konzernrabatt muss bei der Aufnahme in die FSM oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich beantragt werden;
- die eröffnende Unternehmensverbindung ist gegenüber der FSM schriftlich nachzuweisen; und
- die einzelnen Mitgliedsbeiträge der Unternehmen in der FSM betragen in der Summe mindestens 56.000,-- € / Jahr.
Bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen kann der Vorstand den betroffenen Unternehmen einen Rabatt von max. 10 % der Mitgliedsbeiträge gewähren. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Mitgliedern zum Ende des zweiten Quartals für das jeweils folgende Kalenderjahr. Nach Wahl der betroffenen Mitglieder erfolgt die Erhebung der Mitgliedsbeiträge entweder als einheitlicher Beitrag durch das nach § 17 AktG herrschende Unternehmen oder bei jedem einzelnen Mitglied unter Anrechnung des Rabatts. Sofern innerhalb der Gruppe der betroffenen Unternehmen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Vorstand der FSM über die Zahlungsmodalität.
V. Zahlung der Mitgliedsbeiträge / Zahlungsmodalitäten
- Mitgliedsbeiträge für das Aufnahmejahr sind in voller Höhe zu entrichten, es sei denn die Aufnahme erfolgt in der zweiten Jahreshälfte, dann ist für das laufende Jahr der halbe Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Berechnung der Beiträge der Mitglieder erfolgt zu Jahresbeginn bzw. nach Einstufung. Die Mitgliedsbeiträge sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.
- Vom Ausscheiden aus dem Verein – ungeachtet aus welchen Gründen – bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Mitgliedes unberührt. Bereits gezahlte Gebühren und Beiträge werden nicht erstattet.
Berlin, den 17.11.2010
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